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Riester Rente
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Riester Rente - Erklärung des Begriffs

Die Riester Rente kann seit dem 1. Januar 2002 beantragt werden und dient als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Namensgeber der Riester Rente, Walter Riester, war ein damaliger Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Die Rente ist eine zusätzliche Altersvorsorge, sie entsteht durch Abgabemittel (Steuermittel) bzw. durch den Vorzug der Steuer. Diese Rente funktioniert vereinfacht dargestellt folgendermaßen: 1 % des Brutto-Jahreseinkommen wird eingezahlt und darauf zahlt der Staat eine Vergütung von 38 Euro. Das heißt bei einem Bruttoeinkommen von 40.000 Euro/Jahr, würde die Person 400 Euro einzahlen müssen, zahlt aber 362 Euro, da der Staat 38 Euro übernimmt. Für Familien wird eine zusätzliche Pauschale von 48 Euro/Kind gezahlt. Ist der Fall gegeben, dass die Ehefrau nicht arbeitstätig ist, bekommt auch sie eine Vergünstigung. Die vergünstigten Beiträge
 

Riester Rente darf von folgenden Personenkreisen bezogen werden

Nutznießer dieser Rente sind Versicherte, Beamte, Selbständige, kindererziehende Personen, Arbeitslose, Beziehende vom Krankengeld und andere Personen, die bereits in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder eingezahlt haben. Das heißt, die Personen müssen zu den Kreisen angehören, deren Rentenleistungspegel in Zukunft nicht erhöht oder nicht wesentlich erhöht wird.
 

Riester Rente hat weitere Vorteile

Durch die Riester Rente kann die zusätzliche vorhandene Altersvorsorge bei der Einkommensteuererklärung vergünstigt werden. Wenn Wohneigentum als Altersvorsorge genutzt werden soll, können durch die Rente unter definierten Voraussetzungen 10.000 Euro bis 50.000 Euro aus dem Kapital des Riester-Vertrages zinslos entnommen werden. Die Rückzahlung des Betrages muss allerdings spätestens ab zwei Jahre nach Abhebung bis zum Rentenbeginn in übereinstimmenden Zahlungen zurückgezahlt werden. Das zurückzahlende Kapital wird nicht gefördert. Wenn dieser Betrag Riester gefördert werden soll, muss eine weitere Sparleistung betätigt werden. Bei Arbeitsverlust wird das angesparte Kapital im Riester-Vertrag nicht zu den vorhandenen finanziellen Vermögen gezählt und kann auch nicht gepfändet werden.